§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)

Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung und Steigerung energieeffizienter Mobilität in der Marktgemeinde Leobersdorf“, kurz: „Mobilitätsverein Leobersdorf“.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in 2544 Leobersdorf, Dornauer Straße 28/11, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Leobersdorf sowie auf umliegende Orte.

(3)

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.


§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgende Ziele:

(1)

Förderung der Mobilität von Personen ohne eigenes Kraftfahrzeug oder mit eingeschränkter Mobilität.

(2)

Sicherstellung der Erreichbarkeit von Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen in der Gemeinde zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

(3)

Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Marktgemeinde.

(4)

Bewerbung der Mobilitätsform Elektromobilität.

(5)

Förderung ressourcenschonender Mobilität sowie Ergänzung des bestehenden öffentlichen Verkehrsangebots durch ein zusätzliches, bedarfsorientiertes Mobilitätsangebot – unter Ausschluss gewerblicher Dienstleistungen, die von hierzu befugten Unternehmen zu erbringen sind.

(6)

Reduktion des Verkehrsaufkommens in der Marktgemeinde.

(7)

Verbesserung des Klimaschutzes.

(8)

Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinde.

(9)

Unterstützung und Stärkung der örtlichen Wirtschaftsbetriebe.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)

Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel verfolgt.

(2)

Ideelle Mittel:

  1. Organisation innergemeindlicher Fahrdienste zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen oder anderen Zielpunkten im Tätigkeitsbereich.
  2. Qualitätssicherung und Beschwerdemanagement.
  3. Laufende Anpassung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Angebotsverbesserung.
  4. Kooperation mit bestehenden Verkehrsunternehmen.
    Information der Mitglieder über Vereinsaktivitäten.

(3)

Materielle Mittel:

  1. Öffentliche Förderungen und Subventionen.
  2. Kooperationsbeiträge.
  3. Mitgliedsbeiträge.
  4. Benützungsentgelte, die ausschließlich anfallende Kosten abdecken.
  5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen oder Vereinsleistungen.

(4)

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Einnahmen dürfen Ausgaben nicht übersteigen. Ein eventueller Jahresüberschuss kann zur Rücklagenbildung oder zur Reduktion von Mitgliedsbeiträgen in der folgenden Periode verwendet werden.

(5)

Das Vereinsjahr entspricht dem Wirtschaftsjahr des Vereins und dauert vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Oktober desselben Jahres. Es dient der Finanz- und Berichtserstellung und ist unabhängig von individuellen Mitgliedschaftsperioden.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)

Der Verein kennt zwei Hauptarten von Mitgliedern:

  1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit (z.B. als Fahrende oder im Vorstand), haben das Recht auf Stimmabgabe in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht und müssen volljährig sein.
  2. Unterstützende Mitglieder nutzen das Angebot des Vereins und fördern ihn durch ihren Mitgliedsbeitrag, beteiligen sich jedoch nicht aktiv an der Vereinsarbeit. Sie besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht.

(2)

Innerhalb dieser zwei Mitgliedsarten kennt der Verein verschiedene Mitgliedschaftsgruppen mit spezifischen Beitragsregelungen und Nutzungsmöglichkeiten:

  1. Erwachsene ab 18 Jahren
  2. Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
  3. Senioren inkl. Pflegekraft
  4. Studierende bis zum vollendeten 26. Lebensjahr; jährlicher Nachweis erforderlich
  5. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren
  6. Kinder unter 6 Jahren (beitragsfrei, Fahrten nur in Begleitung eines Erwachsenen)

(3)

Für jede dieser Gruppen gelten spezifische Voraussetzungen, Beitragshöhen und Regelungen zur Inanspruchnahme der Vereinsangebote (z. B. Fahrdienst). Diese werden jährlich durch den Vorstand festgelegt und können angepasst werden. Die Zuordnung erfolgt bei Beitritt und wird bei Bedarf zum Beginn der nächsten Mitgliedschaftsperiode angepasst.

(4)

Minderjährige Mitglieder (unter 18 Jahren) können ausschließlich unterstützende Mitglieder sein. Der Beitritt erfolgt durch die unterschriftsberechtigte erziehungsberechtigte Person, die auch für Beitragszahlung und etwaige Rechtsfolgen haftet.

(5)

Die Nutzung des Vereinsfahrdienstes durch Kinder unter 6 Jahren ist ausschließlich in Begleitung eines Erwachsenen zulässig. Kinder ab 6 Jahren dürfen auch ohne Begleitung der Eltern transportiert werden. Der Verein übernimmt jedoch keine Aufsichtspflicht und keine Haftung für Ereignisse vor dem Einstieg oder nach dem Ausstieg.


§ 5 Erwerb, Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied werden können alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde Leobersdorf sowie Personen mit regelmäßigem Bezug zur Gemeinde (z. B. Besucherinnen und Besucher, Familienmitglieder von Ortsansässigen). Über das Vorliegen eines regelmäßigen Bezugs entscheidet der Vorstand.

(2)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern die Entscheidung über eine Aufnahme im Namen des Vorstands übertragen.

(3)

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Aufnahmebeschluss des Vorstands und gilt ab diesem Zeitpunkt.

(4)

Die Mitgliedschaft wird jeweils für die Dauer einer persönlichen Mitgliedschaftsperiode von 12 Monaten abgeschlossen. Diese verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern kein fristgerechter Austritt erklärt wird.

(5)

Ein Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Mitgliedschaftsperiode möglich. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bereits geleistete Beiträge werden nicht aliquot rückerstattet.

(6)

Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Mitgliedschaftsart oder Beitragshöhe haben (z. B. Erreichen einer Altersgrenze, Ende des Studiums, neue Familienkonstellation, Verlust der Pflegebedürftigkeit).

(7)

Der Verein behält sich vor, einmal jährlich Nachweise anzufordern (z. B. Studienbestätigung, Meldezettel, Nachweis der Pflegebedürftigkeit) und Mitgliedschaften zum Beginn der nächsten Mitgliedschaftsperiode entsprechend anzupassen.

(8)

Erfolgt kein Nachweis trotz Aufforderung, erfolgt eine automatische Zuordnung zur jeweils passenden anderen Mitgliedschaftsgruppe mit entsprechender Beitragshöhe.

(9)

Ein Ausschluss ist auch bei groben Pflichtverletzungen oder vereinsschädigendem Verhalten möglich.

(10)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.


§ 6 Beiträge und Fahrgebühren

(1)

Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der jeweiligen Mitgliedschaftsgruppe und werden vom Vorstand jährlich überprüft. Änderungen treten mit Beginn der nächsten Mitgliedschaftsperiode in Kraft.

(2)

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen sind für die Nutzung des Vereinsangebots (z.B. Nutzung des Fahrdienstes) Fahrgebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Fahrgebühren wird vom Vorstand festgelegt und kann jährlich angepasst werden.

(3)

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächstfolgenden Monatsersten nach Aufnahme in den Verein.

(4)

Für alle Personen, die vor dem 1. November des Gründungsjahres aufgenommen werden, beginnt die Beitragspflicht einheitlich am 1. November desselben Jahres.

(5)

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Fahrgebühren erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren auf Basis des vom Mitglied erteilten Mandats. Das Mitglied ist verpflichtet, für ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Rücklastspesen gehen zu Lasten des Mitglieds.

(6)

Bei Zahlungsverzug oder Rückständen kann der Verein die Nutzung des Angebots (z. B. Fahrdienst) bis zur Begleichung der offenen Beträge aussetzen.

(7)

Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht – auch nicht anteilig.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und – sofern die Nutzung in ihrer Mitgliedschaftsgruppe enthalten ist – den Fahrdienst in Anspruch nehmen. Nur ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und das passive Wahlrecht.

(2)

Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Ziele des Vereins zu fördern,
  2. die Statuten sowie Vereinsbeschlüsse einzuhalten,
  3. Mitgliedsbeiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten,
  4. Änderungen des Status oder der Lebenssituation umgehend mitzuteilen.

(3)

Der Verein übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken, insbesondere nicht für Unfälle, medizinische Ereignisse oder Begleitfolgen während der Fahrt, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Vereins zurückzuführen sind.

(4)

Der Verein übernimmt keine Haftung für Ereignisse außerhalb der unmittelbaren Fahrleistung – insbesondere nicht für Vorkommnisse vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug.

§ 8 Vereinsorgane

(1)

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (§ 9 und § 10)
  • der Vorstand (§ 11 bis § 13)
  • die Rechnungsprüfung (§ 14)

§ 9 Generalversammlung

(1)

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt.

(2)

Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:

  1. auf Beschluss des Vorstands
  2. auf Beschluss der Generalversammlung
  3. auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
  4. auf Verlangen der Rechnungsprüfung

(3)

Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

(4)

Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(5)

Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(6)

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jede Person hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung mittels Vollmacht ist zulässig.

(7)

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Andernfalls findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig (Hinweis in der Einladung erforderlich).

(8)

Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Statutenänderungen oder Auflösungen mit Zweidrittelmehrheit.

(9)

Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitz oder die Stellvertretung.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

(1)

Genehmigung von Jahresbericht und Rechnungsabschlussbeschluss des Jahresvoranschlags

(2)

Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfung

(3)

Entlastung des Vorstands

(4)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(5)

Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung

(6)

Beratung weiterer Themen


§ 11 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitz und Stellvertretung
  2. Schriftführung und Stellvertretung
  3. Kassa und Stellvertretung

(2)

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3)

Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand eine Nachfolge kooptieren.

(4)

Sitzungen werden durch den Vorsitz oder die Stellvertretung einberufen.

(5)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere:

(1)

Erstellung des Budgets, Jahresberichts und Rechnungsabschlusses

(2)

Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

(3)

Verwaltung des Vereinsvermögens

(4)

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern


§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1)

Der Vorsitz und die Stellvertretung vertreten den Verein nach außen.

(2)

Schriftstücke benötigen die Unterschrift des Vorsitzes und der Schriftführung, in Geldangelegenheiten zusätzlich die Kassa.

(3)

Bei Gefahr im Verzug können Vorsitz oder Stellvertretung eigenständig handeln, müssen dies aber nachträglich genehmigen lassen.

(4)

Die Schriftführung führt Protokolle.

(5)

Die Kassa ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.


§ 14 Rechnungsprüfung

(1)

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Personen, die von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

(2)

Sie überprüft laufend die Gebarung und den Rechnungsabschluss und berichtet der Generalversammlung.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung kann nur in der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2)

Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt verbleibendes Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an die Marktgemeinde Leobersdorf.


§ 16 Schiedsgericht

(1)

Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht (§ 8 Vereinsgesetz 2002) berufen.

(2)

Es besteht aus drei Mitgliedern: Jede Streitpartei wählt binnen 14 Tagen nach Aufforderung ein Mitglied; diese wählen gemeinsam eine/n Vorsitzende/n. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los.

(3)

Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder; im Einvernehmen der Parteien auch externe Personen.

(4)

Das Schiedsgericht entscheidet nach beiderseitigem Gehör mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.