(1)
Mitglied werden können alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde Leobersdorf sowie Personen mit regelmäßigem Bezug zur Gemeinde (z. B. Besucherinnen und Besucher, Familienmitglieder von Ortsansässigen). Über das Vorliegen eines regelmäßigen Bezugs entscheidet der Vorstand.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern die Entscheidung über eine Aufnahme im Namen des Vorstands übertragen.
(3)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Aufnahmebeschluss des Vorstands und gilt ab diesem Zeitpunkt.
(4)
Die Mitgliedschaft wird jeweils für die Dauer einer persönlichen Mitgliedschaftsperiode von 12 Monaten abgeschlossen. Diese verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern kein fristgerechter Austritt erklärt wird.
(5)
Ein Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Mitgliedschaftsperiode möglich. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bereits geleistete Beiträge werden nicht aliquot rückerstattet.
(6)
Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Mitgliedschaftsart oder Beitragshöhe haben (z. B. Erreichen einer Altersgrenze, Ende des Studiums, neue Familienkonstellation, Verlust der Pflegebedürftigkeit).
(7)
Der Verein behält sich vor, einmal jährlich Nachweise anzufordern (z. B. Studienbestätigung, Meldezettel, Nachweis der Pflegebedürftigkeit) und Mitgliedschaften zum Beginn der nächsten Mitgliedschaftsperiode entsprechend anzupassen.
(8)
Erfolgt kein Nachweis trotz Aufforderung, erfolgt eine automatische Zuordnung zur jeweils passenden anderen Mitgliedschaftsgruppe mit entsprechender Beitragshöhe.
(9)
Ein Ausschluss ist auch bei groben Pflichtverletzungen oder vereinsschädigendem Verhalten möglich.
(10)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.